Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen von STOCK GmbH Kaffeemaschinensysteme
Allgemeines:
Nachstehende Bedingen gelten für sämtliche unserer gegenwärtigen oder zukünftigen Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von den im folgenden aufgeführten Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeiten unserer schriftlichen Anerkennung. Vom Kunden verwandte Geschäftsbedingungen haben nur insoweit Gültigkeit, als sie mit den nachstehenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen und schriftliche anerkannt sind.
1. Angebote und Preise
Unsere Angebote gelten nur bei sofortiger Zusage und verstehen sich im Übrigen auch bei Lagerware freibleibend. Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auslieferung der Waren gesetzliche Abgaben, so können wir diese Erhöhungen der öffentlichen Abgaben (MwSt. etc.) an den Kunden weiterberechnen. Im Übrigen sind Preiserhöhungen dann zulässig, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung die für uns maßgeblichen Preise und Vorlieferanten, Personalkosten und/oder Energiekosten erhöhen und wir hierdurch zu einer Preisanpassung gezwungen sind. Voraussetzung für eine solche Preisanpassung ist es, dass unser Vertragspartner im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist.
2. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Vereinbarte Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung, ohne unser Verschulden oder das eines sonst beteiligten Lieferwerks, unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen.
3. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt – auch bei frachtfreien Lieferungen – auf Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Versandweg, Beförderungsart und Schutzmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. Die Haftung für schädliche Witterungseinflüsse auf die gelieferten Waren sind ausgeschlossen.
4. Mängelrüge
Bemängelungen hinsichtlich der Menge oder Beschaffenheit der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn diese Mängelrügen umgehend schriftlich erfolgen. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Empfang der Waren sind Mängelrügen nur noch zulässig, wenn bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist der Mangel nicht entdeckt werden konnte. Aber auch in diesem Falle muss unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Empfang der Ware, die Mängelrüge schriftlich erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen nehmen wir die Ware zurück und sind nach unserer Wahl berechtigt, entweder andere einwandfreie Ware als Ersatz zu liefern oder den Minderwert zu ersetzen. Weitergehende Absprache, wie Vergütung von Schaden, Arbeitslöhne, Frachtkosten, Verzugsstrafen und dergleichen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Erfüllungshilfen oder darauf, dass eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Bemängelte Ware ist auf unsere Anweisung zur Nachprüfung an uns zurückzusenden. Gefahren und Kosten des Rücktransportes treffen uns nur, sofern die Rücksendung zurecht erfolgt ist.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung, wobei Wechsel und Scheck erst nach ordnungsgemäßer Einlösung als Zahlung gelten, unser alleiniges Eigentum. Solange die Ware nicht bezahlt ist, haben wir jederzeit das Recht, dieselbe zurückzufordern. Unser Eigentumsrecht bleibt auch dann bestehen, falls der Käufer die gelieferte Ware durch Weiterverarbeitung und/oder Umbildung zu einer neuen Sache hergestellt hat. Wir erwerben dann an der neuen Sache Bruchteilseigentum in Höhe des Wertes, der in unserem Eigentum stehenden in das neue Eigentum eingeberachten Sache zuzüglich des bruchteilsmäßigen Mehrwertes durch die Umgestaltung oder Neuherstellung. Der Käufer erkennt an, dass für diesen Fall die Anwendung des § 950 BGB ausdrücklich zwischen ihm und uns ausgeschlossen ist. Der Käufer verpflichtet sich, bis zur Bezahlung unserer Rechnungsbeträge, sämtliche gelieferte Ware als unser Eigentum zu betrachten und für uns zu verwahren. Werden die hiernach in unserem Eigentum befindlichen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Erwerbers weiterveräußert oder sonst darüber verfügt, so tritt an die Stelle der Sache als unser Eigentum der Erlös oder die Forderung des Erwerbers auf den Erlös als Surrogat. Dieser gilt also schon jetzt als an uns abgetreten. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer ist uns auf Verlangen zur Auskunft darüber verpflichtet, wo die Ware sich befindet bzw. an wen diese durch ihn weiterveräußert wurde.
6. Rücktrittsrecht
Alle Ereignisse höherer Gewalt, ganz gleich, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten, geben uns das Recht vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn aus anderen Ursachen in den bei Vertragsabschluss bekannten Verhältnissen eine Änderung eintritt, welche die Einhaltung des Vertrages verhindert oder wesentlich erschwert.
7. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, in bar ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem noch, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf Kosten des Käufers. Als Nachweis einer im vorstehenden Sinne eingetretenen Vermögensverschlechterung des Käufers soll eine ungünstige Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank gelten.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle aus den Geschäften sich ergebenen Rechte und Pflichten gilt für alle Beteiligten Köln als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand.
Pulheim 1998
